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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Launch Europe GmbH

1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Bedingungen des Bestellers wird schon jetzt widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abreden und Zusicherungen unserer Vertreter oder Angestellten bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.

Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltenen Leistungs- und sonstigen Angaben, Zeichnungen und technischen Daten sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Die Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Versand und etwaiger Montage. Soweit gesetzlich zulässig, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung gültigen Preise berechnet.

4. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Sendung an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder des Werks geht die Gefahr auf den Besteller über, Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.

5. Für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. Sind Liefer- bzw. Leistungsfristen oder -termine ausdrücklich schriftlich vereinbart, gilt eine handelsübliche Frist. Die Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfristen und –termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lager oder ab Werk; sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden unserer Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Sind wir aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere infolge eigener Nichtbelieferungen, begrenzten Vorrats oder außergewöhnlicher Ereignisse nicht in der Lage, Liefer- bzw. Leistungsfristen oder –termine einzuhalten, so werden diese angemessen verlängert, statt dessen können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass hierdurch Schadensersatzansprüche entstünden. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller zurücktreten

6. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein, so können wir Schadensersatz in Höhe von 30% des Auftragswertes zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Der Nachweis eines niedrigen Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten

7. Für Vertragsverletzungen jeder Art, einschließlich etwaigen Verschuldens bei Vertragsabschluss, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe nach in jedem Fall auf den Schaden beschränkt, der für die Parteien bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbar war. Nicht gehaftet wird für Schäden, die infolge mangelnder Betriebsbereitschaft entstehen, sowie für Schäden an Rechtsgütern Dritter.

8. Für Mängel - einschließlich des Fehlers zugesicherter Eigenschaften – haften wir wie folgt:

a) Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdeckung unter genauer Angaben der Art und der Beanstandung zu rügen. Rügen erkennbarer Mängel sind nach Ablauf einer Woche nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort bzw. nach Ausführung der Leistung in jedem Falle ausgeschlossen.

b) Wir bessern alle diejenigen Teile aus oder liefern sie nach unserer Wahl neu, die innerhalb der Sachmängelhaftung nachweislich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Desgleichen werden im Zeitpunkt der Abnahme vorhandene Mängel an von uns ausgeführten Leistungen innerhalb der Sachmängelhaftung unentgeltlich nachgebessert. Ausgebaute Teile werden unser Eigentum.

c) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nur, innerhalb der ersten 6 Monate nach Erhalt der Ware. Weitere Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind (Folgeschäden), sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

d) Bei Lieferung nicht neu hergestellter Sachen ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, dass eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

e) Die Sachmängelhaftung beträgt, unabhängig vom Versandtyp zwölf Monate ab Auslieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Für Nachbesserungsarbeiten eingebauter Teile sowie für Ersatzstücke wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Lieferungs- bzw. Leistungsgegenstand, jedoch besteht die Sachmängelhaftung nur bis zum Ablauf der Frist für den ursprünglichen Gegenstand.

f) Von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen sind natürlich Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung. Die Sachmängelhaftung erlischt, wenn dem Liefergegenstand beigegebene Benutzungsvorschriften verletzt werden oder von fremder Seite Änderungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten an dem Liefergegenstand ausgeführt oder Teile fremder Herkunft eingebaut werden.

9. Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt (§455 BGB) mit nachstehender Erweiterung:

a) Der Besteller ist, solange er sich nicht in Verzug befindet ermächtigt, die gelieferten Sachen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung, auch soweit sie künftig und bedingt sind, werden hiermit im voraus an uns abgetreten, unabhängig davon, ob es sich um Forderungen kraft Vertrages oder Gesetzes handelt. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gilt nur für den Fall, dass wir Inhaber der Forderung aus der Weiterveräußerung, werden. Sie gilt nicht für den Fall, dass der Besteller mit dem Dritten Vereinbarungen trifft, die ihn in der Möglichkeit der Abtretung seiner durch Veräußerung erworbenen Forderungen beschränken.© LAUNCH Europe GmbH | 2005 Bei Weiterveräußerung einer Ware, bei der auch andere uns nicht gehörende Sachen eingebaut oder verarbeitet worden sind, werden die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten. Jede sonstige Verfügung, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte, über die Vorbehaltsware vor Eigentumsübergang ist dem Besitzer untersagt.

b) An uns abgetreten werden hiermit auch alle Ansprüche, die der Besteller während der Dauer unseres Vorbehaltseigentums gegen Dritte aus Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust der gelieferten Sachen erwirbt, insbesondere Ansprüche aus Versicherungsverträgen.

c) Soweit der Besteller Forderungen, die an uns abgetreten sind, selbst einzieht, hat er die Beträge gesondert aufzubewahren oder auf einem besonderen Konto zu verbuchen.

d) Hält der Besucher seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich ein, so wird er – unbeschadet weiterer uns zustehender Rechte - vorleistungspflichtig. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gemäß Ziffer a) auf uns übergegangene Forderungen einzuziehen. Rücknahme oder Pfändung der Ware durch uns stellen keinen Rücktritt dar. Der Besteller ist für den Fall der Rücknahme verpflichtet, zutritt zu der Ware zu gewähren. Zu einer erneuten Anlieferung der Ware sind wir erst nach Erstattung der Kosten und vollständiger Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

e) Der Eigentumsvorbehalt mit allen Erweiterungen bleibt solange bestehen, bis unsere Ansprüche gegen den Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund und wann entstanden – erfüllt sind, auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt auch den jeweiligen Saldo. Soweit Forderungen abgetreten sind, bedarf es zum Rückerwerb des Bestellers einer ausdrücklichen Rückabtretungserklärung durch uns.

f) Im Falle der Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Dies gilt entsprechend, wenn Dritte Eigentumsrechte an den gelieferten Sachen geltend machen.

g) Wir geben auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl frei, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr, als 15% übersteigt.

10. a) Rechnungen sind an dem in der Rechnung genannten Kalendertag fällig. Zahlungen sind netto und unmittelbar an uns zu leisten. Außendienstmitarbeiter haben keine Inkassovollmacht.

b) Sofern wir im Einzelfall Wechsel oder Schecks hereinnehmen, wozu wir nicht verpflichtet sind, übernehmen wir dadurch keine zusätzlichen Nebenpflichten. Die Hereinnahme erfolgt zahlungshalber. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage übernehmen wir nicht.

c) Gerät der Besteller in Verzug, sind wir je nach unserer Wahl berechtigt: ca) auf der Durchführung des Vertrages (unter Berücksichtigung der Vorleistungspflicht des Bestellers gemäß Ziffer 9d) zu beharren und den darüber hinaus entstandenen Verzugsschaden geltend zu machen.

cd) gemäß $326 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (wobei es uns freisteht, diesen auch pauschal gemäß Ziffer 10 cc) zu berechnen) oder

cc) vom Vertrag zurücktreten und mindestens 30% der Auftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Im Falle der Geltendmachung eines pauschalen Schadensersatzanspruchs bleibt es dem Besteller unbenommen, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

d) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Schecks oder Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände genannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurücktreten.

11. Rechtverbindliche Erklärungen muss der Besteller gegen sich geltend lassen, wenn sie nachweislich an die letzte der Firma Launch Europe GmbH bekanntgegebene Anschrift oder an die durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt, Gewerbe- oder Handelsregister freigestellte Anschrift abgeschickt wurde.

12. Eine Abtretung vertraglicher Rechte durch den Besteller bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Soweit nicht eine unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Forderung besteht, sind Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen.

13. Ist der Besteller Kaufmann, so ist Erfüllungsort für unsere Lieferung bei Lieferung ab Werk dass Lieferwerk, ab Lager das Lager, Gerichtsstand ist 50171 Kerpen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager Kaufrechtsabkommen und der Einheitlichen Kaufgesetzte ist ausgeschlossen.

14. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Leistungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im übrigen voll wirksam. Soweit einzelne Bedingungen im Verhältnis zu Nichtkaufleuten in dieser Form nicht zulässig sein sollten, so werden sie gegenüber Kaufleuten gleichwohl aufrechterhalten.

 

© LAUNCH Europe GmbH , Heinrich-Hertz-Str. 10, D-50170 Kerpen,
Tel: +49 (0) 2273/98750, Fax: +49 (0) 2273/987533
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